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BSG Urteil v. - B 11 AL 2/14 R

Gesetze: § 24 Abs 1 SGB 3, § 24 Abs 2 SGB 3, § 24 Abs 4 SGB 3, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 118 Abs 1 SGB 3 vom , § 123 Abs 1 S 1 SGB 3, § 124 Abs 1 SGB 3, § 124 Abs 2 SGB 3, § 143 Abs 1 SGB 3, § 143 Abs 3 SGB 3, § 115 SGB 10

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Vergleich - keine nachträgliche Verschiebung der Rahmenfrist - Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung - Restleistungsanspruch - Rückabwicklung

Leitsatz

Die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch im Wege der Gleichwohlgewährung - legt die Rahmenfrist fest, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:111214UB11AL214R0

Fundstelle(n):
PAAAE-83314

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