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Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG
Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen und Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen
Bezug:
1. Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen
Bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn der Kursverlust die vom BMF in seinem Bezugsschreiben – bislang explizit nur für Aktien – aufgestellte Bagatellgrenze von 5 % ( Rz. 15) nicht übersteigt.
Kursänderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind auch bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren wertbegründend und nicht werterhellend. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktien gelten auch insoweit (Hinweis auf das , BStBl. 2014 II, 612 unter II. 3. a) bb) aaa) – Rz. 19.).
2. Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen
Die Bagatellgrenze gilt auch für Aktien im Umlaufvermögen.
Das BMF-Schreiben ist insoweit in allen offenen Fällen anzuwenden. Da in diesem Punkt die Änderung des BMF-Schreibens nicht auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung zurückgeht, steht § 176 AO einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht entgegen.
In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien kommt ...