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BFH Urteil v. - I R 46/13

Gesetze: KStG § 36 Abs. 3, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 37 Abs. 1, KStG § 34 Abs. 13f, KStG § 34 Abs. 13g, AO § 164 Abs. 2, AO § 164 Abs. 4, AO § 179 Abs. 3, AO § 181 Abs. 5, BVerfGG § 79

Keine Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung, wenn Bescheid über die Feststellung der Endbestände vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestandskräftig war

Leitsatz

1. Eine Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Basis der §§ 36, 37 Abs. 1 KStG 2002 in der (Neu-)Fassung des JStG 2010 kommt nicht in Betracht, wenn die Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7 KStG 1999 bereits vor dem Inkrafttreten des JStG 2010 bestandskräftig festgestellt waren. Der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 muss keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthalten.
2. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid kann nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Ein "Wiederaufleben" des Nachprüfungsvorbehalts und der Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2 AO bewirkt § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 353 Nr. 3
GmbH-StB 2015 S. 91 Nr. 4
GmbHR 2015 S. 277 Nr. 5
JAAAE-83394

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