Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten
Leitsatz
1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
2. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten.
3. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
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Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 511 BB 2015 S. 277 Nr. 6 BBK-Kurznachricht Nr. 5/2015 S. 213 BFH/NV 2015 S. 393 Nr. 3 BFH/PR 2015 S. 119 Nr. 4 BStBl II 2015 S. 511 Nr. 9 DB 2015 S. 6 Nr. 5 DStR 2015 S. 214 Nr. 5 DStRE 2015 S. 249 Nr. 4 DStZ 2015 S. 188 Nr. 6 EStB 2015 S. 88 Nr. 3 FR 2015 S. 335 Nr. 7 GStB 2015 S. 17 Nr. 5 HFR 2015 S. 221 Nr. 3 KÖSDI 2015 S. 19195 Nr. 2 NJW 2015 S. 655 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2015 S. 315 StB 2015 S. 54 Nr. 3 StBW 2015 S. 202 Nr. 6 StBW 2015 S. 215 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 318 OAAAE-83404