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FG München  v. - 8 K 369/14 EFG 2015 S. 733 Nr. 9

Gesetze: EStG § 50d Abs. 9

Bei teilweiser Besteuerung im Ausland greift der Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 9 EStG nicht ein.

Leitsatz

Werden Einkünfte zumindest teilweise tatsächlich im Ausland besteuert, ist der Tatbestand des § 50d Abs. 9 nicht erfüllt, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht nicht zurück fällt (kein „Treaty Override”).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 33
EFG 2015 S. 733 Nr. 9
EStB 2015 S. 328 Nr. 9
IStR 2015 S. 666 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2015 S. 386
FAAAE-83514

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