Einheitliches Vertragswerk im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechts: Rechtliche und tatsächliche Kontrolle der
Bebauung durch den Veräußerer
Leitsatz
Die
Bebauung ist auch dann noch dem Veräußerer zuzurechnen, womit ein
einheitliches Vertragswerk i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts vorliegt,
wenn zwar den Veräußerer des Grundstücks zivilrechtlich keine Bauverpflichtung
trifft, er diese aber auf den Erwerber abwälzt und er im Hinblick
auf ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bebauung weiterhin
die rechtliche und tatsächliche Kontrolle bezüglich der baulichen
Ausgestaltung innehat.