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BAG Urteil v. - 3 AZR 937/12

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 167 ZPO, § 139 Abs 1 BGB, § 132 Abs 1 BGB

Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

Leitsatz

Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 8 Nr. 7
DStR 2015 S. 12 Nr. 12
ZIP 2015 S. 798 Nr. 16
IAAAE-83565

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