Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - V ZB 77/14

Gesetze: § 62 AufenthG, § 415 FamFG, §§ 415ff FamFG

Abschiebungshaftsache: Sicherungshaftanordnung vor dem Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft

Leitsatz

1. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht „auf Vorrat“ angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom , V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom , V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12).

2. Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an.

Fundstelle(n):
RAAAE-83575

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank