Abschiebungshaftsache: Sicherungshaftanordnung vor dem Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft
Leitsatz
1. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht „auf Vorrat“ angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom , V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom , V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12).
2. Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an.