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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 9/13 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 201 Abs 2 S 1 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB, § 94 SGG, § 106a Abs 2 SGG, § 111 Abs 3 SGG, § 202 SGG, SGB 2, § 44 SGB 1, Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedeutung der Sache - Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz - sozialgerichtliches Verfahren - richterliche Prozessleitung - Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten - bereits verzögertes Gerichtsverfahren - besondere Prozessförderungspflicht - Ausbleiben einer Stellungnahme - Ausschöpfung aller prozessualer Mittel - Altfall - unverzügliche Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur im Ausnahmefall - Anspruch auf Prozesszinsen ab Klageerhebung

Leitsatz

1. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

3. Einer Klage auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende kommt nicht allein deshalb nur untergeordnete Bedeutung zu, weil der Kläger für sein Begehren nicht auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG913R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 14 Nr. 37
QAAAE-83584

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