Ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder Aufgabegewinns bei endgültiger Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, hindert beim Einzelunternehmer nicht die für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe erforderliche Tätigkeitsbeendigung. Die gewerbliche Betätigung der Personengesellschaft ist im steuerrechtlichen Sinn keine Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Gesellschafters. 2. Am Merkmal der endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit fehlt es nicht allein deshalb, weil ein Einzelunternehmer nach Veräußerung seines Betriebs an einer Personengesellschaft beteiligt war und diese in demselben Geschäftsbereich tätig wurde. 3. Ob die Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb eines kurzen und damit noch der Steuerbegünstigung unterfallenden Abwicklungszeitraums durchgeführt worden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein 20 Monate dauernder Abwicklungszeitraum kann noch angemessen sein. 4. Das Vorliegen eines Teilbetriebs i.S. des § 16 EStG bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen beim Erwerber. Maßgeblich für die Frage, ob ein selbständiger Teil eines Gesamtbetriebs vorliegt, ist vielmehr das Gesamtbild der beim Veräußerer bestehenden Verhältnisse.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 479 Nr. 4 EStB 2015 S. 131 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19307 Nr. 5 StBW 2015 S. 206 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 316 OAAAE-83683