Aktivierung einer Dividendenforderung im Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Beschlusses über die Gewinnausschüttung; Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung an einen ausscheidenden Gesellschafter; Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahme
Leitsatz
1. Ein Dividendenanspruch ist in der Bilanz des Jahres zu aktivieren, in dem ein entsprechender Ausschüttungsbeschluss gefasst worden ist. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnausschüttung ist für die Gewinnrealisierung demgegenüber unerheblich. 2. Entsprechendes gilt, wenn ein betragsmäßig feststehender Gewinnverwendungsbeschluss hinsichtlich thesaurierter Gewinne bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses im Einvernehmen aller Gesellschafter rechtsverbindlich und endgültig gefasst wird. Nach Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es dann keines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses mehr. 3. Gehören GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters, sind die auf diese Anteile entfallenden Gewinnausschüttungen der GmbH Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters. 4. Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene, inkongruente Gewinnausschüttung ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, und zwar auch für den Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage, sofern damit das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters ausgenutzt werden soll. 5. Es bleibt einem Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen, das angestrebte wirtschaftliche Ergebnis durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen möglichst steueroptimierend zu gestalten. 6. Im Rahmen der Prüfung des § 42 AO ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen. Es ist deshalb denkbar, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen aber nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 43 Nr. 1 BFH/NV 2015 S. 495 Nr. 4 GmbH-StB 2015 S. 119 Nr. 5 GmbHR 2015 S. 274 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19264 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2015 S. 272 CAAAE-83687