1. Vorschriften, die den Regelsteuersatz einschränken, sind im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter eng und Vorschriften, die im Rahmen einer sog. Rückausnahme die Geltung des Regelsteuersatzes (wieder) anordnen, sind weit auszulegen. 2. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die "Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß Art. 132, 135 und 136 steuerbefreit sind", anzuwenden. 3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften umfasst. 4. Weder die Veräußerung von Scannern noch die Erbringung von Dienstleistungen für Archivsysteme sowie deren Entwicklung und Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen sind Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit. Diese Umsätze werden von Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15 nicht umfasst. 5. Verlässt sich ein Prozessbevollmächtigter bei der Fertigstellung und Übersendung fristwahrender Schriftstücke an das Gericht quasi in letzter Minute auf ein Telefaxgerät, so muss er dessen Funktionieren so rechtzeitig sicherstellen, dass er bei einer eventuellen Störung der Telefaxverbindung andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht ergreifen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 528 Nr. 4 HFR 2015 S. 388 Nr. 4 UVR 2015 S. 102 Nr. 4 MAAAE-83688