Vorschriften des Sozialrechts für den Wegfall der Arbeitsuchendmeldung des Kindes maßgebend; Wegfall der Arbeitsuchendmeldung setzt nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III voraus
Leitsatz
1. Eine Verfügung über die Einstellung der Arbeitsvermittlung ist zwar ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X. Dennoch setzt der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III voraus. 2. Ist das arbeitsuchende Kind tatsächlich aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, die die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Erforderlich ist, dass ein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 SGB III, gegen die Eingliederungsvereinbarung oder gegen den Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III vorliegt. 3. Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 484 Nr. 4 WAAAE-83689