Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer; Einhaltung der arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben
Leitsatz
1. Ein Dienstzimmer ist dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z.B. § 6 der der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Arbeitsstättenverordnung zur Größe der Dienstzimmer oder die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden. 2. Den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters bildet das Gericht. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang dort neben der den eigentlichen qualitativen Schwerpunkt bildenden Tätigkeit, die sich in Sitzungen und in mündlichen Verhandlungen manifestiert, Entscheidungen schriftlich vorbereitet und abgefasst werden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 485 Nr. 4 EStB 2015 S. 94 Nr. 3 KÖSDI 2015 S. 19310 Nr. 5 StBW 2015 S. 206 Nr. 6 DAAAE-83691