Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts mit Spezialkenntnissen entsprechend einer Fachanwaltschaft - Spezialist für Familienrecht
Leitsatz
Spezialist für Familienrecht
1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.
2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 257 Nr. 6 DB 2015 S. 305 Nr. 6 DB 2015 S. 8 Nr. 6 DStR 2015 S. 14 Nr. 8 NJW 2015 S. 28 Nr. 7 NJW 2015 S. 704 Nr. 10 NJW 2015 S. 8 Nr. 6 WM 2015 S. 794 Nr. 16 VAAAE-83915