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BGH Urteil v. - III ZR 217/13

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 19 Abs 1 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG

Notarhaftung: Verjährungsbeginnrelevante Kenntniserlangung von einer Amtspflichtverletzung bei Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes; Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung

Leitsatz

1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen.

2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.

3. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2689 Nr. 45
DB 2014 S. 2650 Nr. 46
DNotZ 2015 S. 37 Nr. 1
WM 2015 S. 445 Nr. 9
FAAAE-83916

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