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BGH Urteil v. - X ZR 151/12

Gesetze: § 83 Abs 1 PatG, § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der technischen Lehren im Stand der Technik gegenüber einem Fachmann; Zulässigkeit neuer Angriffsmittel im Berufungsverfahren nach erstinstanzlichem Hinweis des Gerichts auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung eines Hilfsantrags - Zwangsmischer

Leitsatz

Zwangsmischer

1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.

2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAE-83936

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