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BGH Urteil v. - VIII ZR 86/13

Gesetze: § 554 BGB vom , § 559a BGB vom , § 559b BGB vom

Wohnraummiete im Mehrparteienhaus: Inhaltsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierungsmaßnahmen

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1988 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 und 1. Februar 2010 kündigte die Beklagte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem die Wärmedämmung der Steildachflächen, der Fassaden und der Kellerdecken, die Erneuerung der Heizung, der Haustüren samt Schließanlage, der Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung des Klägers sowie den Einbau neuer Rollläden. Die Beklagte begann im September 2010 mit der Ausführung der angekündigten Baumaßnahmen und nahm in der Folgezeit entsprechend dem Baufortschritt fünf Modernisierungsmieterhöhungen vor, nämlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 um 116,42 € ab März 2011, mit Schreiben vom 28. April 2011 um weitere 85,65 € ab Juli 2011, mit Schreiben vom 28. Juli 2011 um weitere 10,15 € ab Oktober 2011, mit Schreiben vom 28. November 2011 um weitere 1,78 € ab Februar 2012 und schließlich mit Schreiben vom 19. April 2012 um weitere 1,53 € ab Juli 2012. Bei den späteren Mieterhöhungen wiederholte die Beklagte vorsorglich die früheren Mieterhöhungen für den Fall, dass diese bisher nicht wirksam geworden waren.

Fundstelle(n):
EAAAE-83964

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