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BGH Urteil v. - VIII ZR 88/13

Gesetze: § 554 Abs 2 BGB vom , § 559 Abs 1 BGB vom , § 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO

Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in verschiedenen Bauabschnitten

Leitsatz

1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von , NJW 2004, 1738 unter II 2 d).

2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.

3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen.

4. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 6 Nr. 8
NJW 2015 S. 934 Nr. 13
YAAAE-83966

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