Gesetze: § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 5 SGB 5 vom , § 103 Abs 4 S 5 Nr 4 SGB 5 vom , § 103 Abs 5 S 2 SGB 5 vom , § 103 Abs 5 S 3 SGB 5 vom , § 103 Abs 6 S 2 SGB 5 vom , Art 12 Abs 1 GG
Vertragsärztliche Versorgung - Entscheidung über Praxisnachfolge - Berücksichtigung einer für die Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründeten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - Notwendigkeit eines Abwägungsprozesses - Zumutbarkeit eines Bewerbers für die verbleibenden BAG-Partner
Leitsatz
1. Die Zulassungsgremien haben die Existenz einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bei der Entscheidung über eine Praxisnachfolge auch dann hinzunehmen, wenn die BAG allein mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen.
2. Die Interessen der in der BAG verbleibenden Ärzte haben nur geringes Gewicht, wenn die BAG allein mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen.
3. Auch im Falle einer zweckgerichteten Gründung der BAG dürfen die Zulassungsgremien im Nachbesetzungsverfahren keinen Bewerber auswählen, mit dem aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Zusammenarbeit keinesfalls erwartet werden kann.
4. Ein Bewerber ist den verbleibenden BAG-Partnern nicht zumutbar, wenn sich dieser an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beteiligen und die Tätigkeit des ausscheidenden Arztes in der BAG nicht fortsetzen will.