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BSG Urteil v. - B 9 V 3/13 R

Gesetze: § 80 S 1 SVG, § 81 Abs 1 SVG, § 81 Abs 6 SVG, § 85 SVG, § 88 SVG, § 30 Abs 1 SG, § 17 Abs 4 SG, § 69 Abs 2 BBesG, § 44 Abs 3 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 4 SGB 10, BVG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - mögliche Schädigung durch truppenärztliche Behandlung - lebensbedrohliche Krankheit - Strahlentherapie - Folgeerkrankung - Kausalzusammenhang - Wehrdiensteigentümlichkeit - Theorie der wesentlichen Bedingung - Zuständigkeit für Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Zurückverweisung

Leitsatz

1. Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden kommt es darauf an, ob es um die Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach dessen Ende aufgetreten sind (Bestätigung von = SozR 4-3200 § 88 Nr 4).

2. Die besonderen Umstände, unter denen Soldaten im Rahmen der freien Heilfürsorge truppenärztlich behandelt werden, gehören zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen (Bestätigung von 9a V 2/05 R = SozR 4-3100 § 1 Nr 3).

3. Die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung setzt den Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung voraus, die mit Wahrscheinlichkeit durch diese Besonderheiten (insbesondere den Ausschluss der freien Arztwahl) herbeigeführt worden ist. Dieser Kausalzusammenhang ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bejahen, wenn eine nichttruppenärztliche Behandlung die Schädigung wahrscheinlich vermieden hätte (Fortentwicklung von = SozR 4-3200 § 81 Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:161214UB9V313R0

Fundstelle(n):
OAAAE-84013

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