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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0166.2.1 - 16/8 St42

Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO


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Inhaltsverzeichnis:

1.
Allgemeines
1
2.
Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen
2
3.
Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung
3
3.1.
     
Wirksamkeit der Abtretungsanzeige
3
3.2.
     
Zugang der Anzeige
5
3.3.
     
Erstattungsberechtigung
6
3.4.
     
Verfügbarkeit
7
3.5.
     
Geschäftsmäßigkeit (§ 46 Abs. 4 AO)
7
4.
Folgen einer wirksamen Abtretung
8
4.1.
     
Rechtsfolgen
8
4.2.
     
Änderung des Erstattungsbetrags/Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO
9
4.3.
     
Aufrechnung
10
4.4.
     
Versehentliche Auszahlung an den Abtretenden
11
4.5.
     
Mehrfache Abtretung bzw. Pfändung
11
4.6.
     
Anfragen des Abtretungsempfängers vor Anzeige einer wirksamen Abtretung
12
4.7.
     
Erledigung der Anzeige
12
5.
Unwirksame Abtretungsanzeige
12
5.1.
     
Streit über die Wirksamkeit der Anzeige
12
5.2.
     
Schutzwirkung der Anzeige nach § 46 Abs. 5 AO
13
6.
Besonderheiten bei Ansprüchen auf Eigenheimzulage
13
7.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Zugang der Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige
14

1. Allgemeines

Nach § 46 Abs. 1 AO können Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach ihrer Entstehung abgetreten oder verpfändet werden. Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen. Die Absätze 2 – 4 des § 46 AO entha...

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