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Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB
Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer richtet sich unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab 2011 eingeführten Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26b EStG und des , BStBl 2013 II S. 799) nach den folgenden Grundsätzen:
1. Allgemeines
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 EUR (vom bis : 323,00 EUR, bis : 312,00 EUR) . Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde vers...