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BGH Urteil v. - I ZR 35/11

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 97 UrhG, Art 28 Abs 5 BGBEG, Art 34 BGBEG, Art 9 Abs 2 EGV 593/2008

Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel II

Leitsatz

Hi Hotel II

1. Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

2. § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1690 Nr. 23
RIW 2015 S. 369 Nr. 6
TAAAE-84409

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