Gegenstand der Zuwendung bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung; zivilrechtlich wirksame Übertragung des Mitgliedschaftsrechts; eine nach dinglichem Vollzug erfolgte Vertragsneufassung schenkungssteuerlich unbeachtlich
Leitsatz
1. Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. 2. Bei Anteilen an Personengesellschaften ist Gegenstand der Zuwendung die sich aufgrund der Übertragung der Kapitalbeteiligung ergebende Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies setzt voraus, dass der Schenker dem Beschenkten das Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam überträgt, andernfalls erlangt er keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 502 Nr. 4 DStZ 2015 S. 237 Nr. 7 HFR 2015 S. 479 Nr. 5 RAAAE-84602