1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit” zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
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Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 63 Nr. 3 BB 2015 S. 533 Nr. 10 BFH/NV 2015 S. 645 Nr. 4 BFH/PR 2015 S. 161 Nr. 5 DStR 2015 S. 420 Nr. 8 DStRE 2015 S. 379 Nr. 6 DStZ 2015 S. 283 Nr. 8 HFR 2015 S. 371 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19235 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2015 S. 564 StB 2015 S. 58 Nr. 3 UR 2015 S. 225 Nr. 6 KAAAE-84613