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BAG Beschluss v. - 1 ABR 32/13

Gesetze: § 99 BetrVG, § 34 BetrVG, § 30 S 4 BetrVG, § 26 Abs 2 S 1 BetrVG, § 83 Abs 1 ArbGG, § 286 Abs 1 ZPO, § 416 ZPO

Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen

Leitsatz

1. Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen.

2. Einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats zu.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 638 Nr. 11
DB 2015 S. 7 Nr. 8
DB 2015 S. 750 Nr. 13
QAAAE-85006

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