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BAG Urteil v. - 3 AZR 617/12

Gesetze: § 2 Abs 1 DeckRV, § 3 DeckRV, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 66 ZPO, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 30c Abs 1 BetrAVG, § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a VAG, § 118b Abs 3 S 1 Nr 1 VAG

Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte.

2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung (juris: DeckRV) bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine "regulierte" Pensionskasse durchführt.

3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am erteilt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 628 Nr. 11
DB 2015 S. 1108 Nr. 19
DB 2015 S. 7 Nr. 8
BAAAE-85011

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