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BAG Urteil v. - 10 AZR 63/14

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; BGB § 615 S. 1; BGB § 779; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze des Gerichts:

1. Das einseitige Recht des Arbeitgebers zur Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG setzt voraus, dass die zu ändernde Verteilung der Arbeitszeit infolge eines Verlangens des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG mit vertragsändernder Wirkung festgelegt wurde. 2. War die Festlegung der Lage der Arbeitszeit (hier: Einsatz in der Nachtschicht) im Wege des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen hierüber gekommen, ist eine Neufestlegung (nur) am Maßstab des § 106 GewO zu messen.

Fundstelle(n):
ZAAAE-85016

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