1. Das einseitige Recht des Arbeitgebers zur Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG setzt voraus, dass die zu ändernde Verteilung der Arbeitszeit infolge eines Verlangens des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG mit vertragsändernder Wirkung festgelegt wurde. 2. War die Festlegung der Lage der Arbeitszeit (hier: Einsatz in der Nachtschicht) im Wege des Direktionsrechts erfolgt und ist es nachfolgend zu keinen vertraglichen Vereinbarungen hierüber gekommen, ist eine Neufestlegung (nur) am Maßstab des § 106 GewO zu messen.