1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Gewerkschaft auch darin, der Arbeitgeberseite in einer konkreten Tarifvertragsverhandlungssituation Angaben über ihren Organisationsgrad und die Verteilung ihrer Mitglieder in bestimmten Betrieben vorzuenthalten.
2. Verlangt ein Arbeitgeber während laufender Tarifvertragsverhandlungen von seinen Arbeitnehmern die Offenlegung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit, handelt es sich um eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsfreiheit gerichtete Maßnahme.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2931 Nr. 48 BB 2015 S. 500 Nr. 9 DB 2015 S. 7 Nr. 8 DB 2015 S. 808 Nr. 14 DStR 2016 S. 421 Nr. 7 NJW 2015 S. 1548 Nr. 21 OAAAE-85024