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BGH Urteil v. - I ZR 119/13

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 2 Nr 6 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 15 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 16 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Anl 4 Abschn 1 Pkw-EnVKV, Art 2 Nr 6 EGRL 94/1999, Art 2 Nr 11 EGRL 94/1999, Art 2 Nr 12 EGRL 94/1999, Art 6 Abs 1 EGRL 94/1999, Anh 4 UAbs 3 EGRL 94/1999

Unlauterer Wettbewerb: Unterlassene Angabe der CO2-Emissionen eines Pkw-Modells in der Werbung - Der neue SLK

Leitsatz

Der neue SLK

1. "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

2. Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 513 Nr. 10
DAAAE-85032

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