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BGH Urteil v. - V ZR 32/13

Gesetze: § 780 Abs 1 ZPO, Art 470 Abs 1 Halbs 2 CC ITA, § 1975 BGB

Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugunsten der beklagten gesetzlichen Erben eines italienischen Erblassers bei Erbschaftsannahme mit dem Vorbehalt einer Inventarerrichtung nach italienischem Recht

Leitsatz

§ 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 521 Nr. 9
WM 2015 S. 944 Nr. 19
BAAAE-85037

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