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BGH Beschluss v. - VI ZB 40/14

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei Rüge eines Gehörsverstoßes durch unterlassenen Hinweis des Erstgerichts und mehreren unterschiedlichen tragenden Erwägungen im angegriffenen Ersturteil

Leitsatz

1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.

2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 8 Nr. 14
NJW-RR 2015 S. 511 Nr. 8
SAAAE-85066

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