Gesetze: § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom , § 106 Abs 5e S 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 5e S 7 SGB 5 vom , Art 20 Abs 3 GG
Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress erfasst nur am noch nicht abgeschlossene Prüfverfahren mit Entscheidungen des Beschwerdeausschusses nach dem - erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vH - keine Berufung der Krankenkassen auf die unzulässige echte Rückwirkung einer Norm
Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht, das im jeweiligen Prüfungszeitraum gegolten hat, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist; eine derartige Geltungsanordnung enthält § 106 Abs 5e S 7 SGB 5.
2. Der in § 106 Abs 5e SGB 5 normierte Beratungsvorrang erfasst nur Prüfverfahren, die am noch nicht abgeschlossen waren und in denen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nach dem ergangen ist.
3. Eine "erstmalige" Überschreitung des Richtgrößenvolumens setzt die Feststellung voraus, dass es in den vorangegangenen Prüfungszeiträumen nicht - zumindest einmalig oder gar wiederholt - zu Überschreitungen gekommen ist.
4. Relevant sind dabei nur Überschreitungen des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vH, die nicht durch Praxisbesonderheiten begründet sind. Zudem bedarf es einer "förmlichen" Feststellung der Überschreitung durch die Prüfgremien.
5. Die gesetzlichen Krankenkassen können sich nicht darauf berufen, dass einer Norm unzulässige echte Rückwirkung zukommt, weil dieses Recht nur (natürlichen und juristischen) Personen zusteht, die auch Träger von Grundrechten sind.