(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 Abs 1 StVollzG)
Leitsatz
Der für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen maßgebliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 wirkt auch dann auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn für die Zeit vor Antragstellung kein Leistungsanspruch besteht.