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BSG Urteil v. - B 3 KR 6/13 R

Gesetze: § 87 Abs 1 S 2 SGB 4, § 89 Abs 1 SGB 4, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 132 SGB 5, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5, § 132a Abs 2 S 7 SGB 5, § 31 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 8 SGG, § 29 Abs 2 Nr 2 SGG, § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 317 Abs 1 BGB, Art 19 Abs 4 GG

(Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege - Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson - sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte - Erledigung eines Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde durch Erlassen eines Schiedsspruchs - Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses für den Übergang von Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage - Außer-Kraft-Setzung einer Anordnung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG erst durch tatsächliche einstweilige gerichtliche Anordnung - Ausschluss einer rückwirkenden Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs - keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG)

Leitsatz

1. Die Sozialgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege.

2. Der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde über die Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege erledigt sich mit der Bekanntgabe des von der Schiedsperson erlassenen Schiedsspruchs. Für den Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es in solchen Fällen regelmäßig am erforderlichen Feststellungsinteresse.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:271114UB3KR613R0

Fundstelle(n):
PAAAE-85093

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