Rechtfertigung des wegen des Lebensalters benachteiligenden sächsischen Besoldungsrechts; zur Frage der Rückwirkung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Leitsatz
1. Das Sächsische Besoldungsrecht perpetuiert durch die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts nach § 80 SächsBesG bei Beamten der Besoldungsordnung A, die am bereits ernannt waren, ihre unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Zuordnung knüpft an die am nach Maßgabe des § 27 BBesG F 2002 erlangte Stufe an. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Status quo dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an , Specht - NVwZ 2014, 1294).
2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 27 bis 29 und 80 SächsBesG durch Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum ist rechtlich zulässig. Die Regelung hat für die betroffenen Beamten keine belastende Wirkung; vielmehr schafft sie für den Zeitraum ab dem erst die mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehende gesetzliche Grundlage für ihre Besoldung. Die Rückwirkung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil hierdurch der unionsrechtliche Haftungsanspruch und auch der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beseitigt werden.