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BVerwG Urteil v. - 7 C 12/13

Gesetze: § 1 Abs 1 IFG, § 3 Nr 1 Buchst a IFG, § 3 Nr 1 Buchst c IFG, § 3 Nr 1 Buchst e IFG, § 3 Nr 6 IFG, § 5 IFG, § 6 S 2 IFG, § 8 IFG, § 1 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 29 VwVfG, § 1 Abs 1 S 5 BImAG, § 1 Abs 1 S 6 BImAG, § 7 Abs 1 S 3 BImAG, § 7 Abs 2 BImAG, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Informationszugang zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Leitsatz

1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

2. Die der informationspflichtigen Stelle nach § 3 Nr. 6 IFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, ist gerichtlich voll überprüfbar.

3. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.

4. Der Verkauf bundeseigener Grundstücke auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C12.13.0

Fundstelle(n):
GAAAE-85164

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