Inhalt des Rubrums einer Einspruchsentscheidung nach den allgemein für Verwaltungsakte geltenden Regeln auslegungsfähig
Leitsatz
1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass auch Einspruchsentscheidungen den für Verwaltungsakte allgemein geltenden Auslegungsregeln unterliegen. Danach ist auch der Inhalt des Rubrums der Einspruchsentscheidung unter Würdigung des gesamten Inhalts der Einspruchsentscheidung und der Gesamtumstände auszulegen. 2. § 366 AO enthält für Einspruchsentscheidungen keine Ausnahme von dem durch § 119 Abs. 1 AO allgemein angeordneten Erfordernis inhaltlich hinreichender Bestimmtheit. Schon aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass auch Einspruchsentscheidungen - wie alle anderen Verwaltungsakte - einen bestimmten und der Befolgung fähigen Inhalt aufweisen müssen. 3. Wenn nach der Rechtsprechung bei der Auslegung behördlicher Erklärungen im Zweifel das den Betroffenen weniger belastende Ergebnis vorzuziehen sein soll, da der Erklärungsempfänger durch etwaige Unklarheiten aus der Sphäre der Verwaltung nicht benachteiligt werden dürfe, kann dies nur dann gelten, wenn überhaupt mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 466 Nr. 4 EAAAE-85263