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BFH Urteil v. - I R 71/13

Gesetze: AO § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO § 19 Abs. 1, AO § 19 Abs. 3, AO § 26, AO § 127, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, AO § 367 Abs. 1, AO § 180 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte bei späterer Verlegung des Tätigkeitsortes des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Das für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO zuständige Tätigkeitsfinanzamt ist nach den Verhältnissen am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums zu bestimmen. Eine spätere Verlegung des Tätigkeitsorts beeinflusst diese Zuständigkeit nicht mehr.
2. Die Einspruchsentscheidung einer sich irrtümlich als zuständig gewordenes Tätigkeitsfinanzamt ansehende Behörde, die sich nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO auch zur Einkommensteuerfestsetzung befugt sieht, ist aufzuheben. § 127 AO ist nicht anwendbar, auch wenn dieses Finanzamt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht für erforderlich erachtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 468 Nr. 4
HFR 2015 S. 425 Nr. 5
SAAAE-85267

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