Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 14 UmwStG 1995; Fiktion eines Vermögensübergangs beim Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995
Leitsatz
1. § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG erfasst mit der Bezugnahme auf § 4 UmwStG 1995 auch die Fälle, in denen § 4 UmwStG 1995 nach dem Regelungssystem des UmwStG 1995 "nur" entsprechend anwendbar ist und damit auch den Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 14 UmwStG 1995. 2. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist dahin auszulegen, dass als "andere Besteuerungsgrundlagen" u.a. auch der von der übertragenden Körperschaft in Anspruch genommene Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist. 3. Bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personalgesellschaft ist ein nach Maßgabe von § 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995 vorhandener Übernahmegewinn sowie der von der übertragenden Körperschaft in Anspruch genommene Körperschaftsteuerminderungsbetrag gemäß § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 523 Nr. 4 GmbH-StB 2015 S. 92 Nr. 4 GmbHR 2015 S. 444 Nr. 8 CAAAE-85268