Entscheidung über die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Feststellungsbescheid (hier: im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung); offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO, ob die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auch bei fehlenden Angaben dazu konkludent Inhalt des Feststellungsbescheids ist und auch in Bezug auf die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zu einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führen kann oder ob über die volle oder hälftige Besteuerung erst im Folgebescheid zu entscheiden ist. 2. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die fehlerhafte Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens die Annahme einer Änderungsmöglichkeit wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO ermöglicht. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranlagung als "I-Fall" sowohl vom Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle als auch vom Sachbearbeiter der Qualitätssicherungsstelle sowie vom zuständigen Sachgebietsleiter in vollem Umfang zu prüfen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 497 Nr. 4 NAAAE-85273