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BFH Urteil v. - II R 18/12 BStBl 2015 II S. 619

Gesetze: AO § 119 Abs. 1AO § 157 Abs. 1 Satz 2AO § 167 Abs. 1 Satz 1 VersStG a.F. § 4 Nr. 5AO § 10 Abs. 4

Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung

Leitsatz

1. Die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge sind ohne Zusammenfassung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt und deshalb keine Steuer angemeldet hat.

2. Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer ist hinreichend bestimmt, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden können. Soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, bedarf es einer Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz.

3. Eine Sportinvaliditätsversicherung ist auch dann nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG versicherungsteuerfrei, wenn Versicherungsnehmer ein Sportverein und versicherte Person ein Sportler ist und die Versicherung der sog. Marktwertdeckung dieses Sportlers dient.

Fundstelle(n):
BStBl 2015 II Seite 619
BB 2015 S. 663 Nr. 12
BFH/NV 2015 S. 546 Nr. 4
BFH/PR 2015 S. 177 Nr. 5
BStBl II 2015 S. 619 Nr. 11
DB 2015 S. 6 Nr. 9
DB 2015 S. 963 Nr. 17
DStR 2015 S. 10 Nr. 9
DStR 2015 S. 515 Nr. 10
DStRE 2015 S. 444 Nr. 7
GStB 2015 S. 21 Nr. 6
HFR 2015 S. 517 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2015 S. 644
StB 2015 S. 61 Nr. 3
StBW 2015 S. 285 Nr. 8
HAAAE-85275

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