Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 4 AZR 999/12

Gesetze: § 320 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 779 Abs 1 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 TzBfG, § 134 BGB

Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag

Leitsatz

1. Ein Rücktritt von einem Prozessvergleich nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass es sich bei diesem um einen gegenseitigen Vertrag handelt.

2. Ein gegenseitiger Vertrag liegt nicht allein schon deshalb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs. 1 BGB "im Wege gegenseitigen Nachgebens" erfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 13
NJW 2015 S. 1198 Nr. 16
KAAAE-85488

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank