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BGH Urteil v. - VIII ZR 175/14

Gesetze: § 276 BGB, § 278 BGB, § 286 Abs 4 BGB, § 535 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 S 1 BGB, § 573 BGB

Fristlose Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs des Mieters: Vertretenmüssen bei rechtzeitiger Beantragung von Sozialleistungen; Berücksichtigung von persönlichen Umständen bei Kündigung aus wichtigem Grund

Leitsatz

1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.

2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom , VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2015 S. 372 Nr. 5
NJW 2015 S. 1296 Nr. 18
NJW 2015 S. 6 Nr. 13
ZIP 2015 S. 16 Nr. 8
YAAAE-85521

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