Gesetze: § 33 S 1 AufenthG, § 4 Abs 1 S 1 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 1 AuslG 1965, § 3 Abs 1 AuslG 1990, § 7 Abs 5 AuslG 1965, § 2 Abs 2 AuslG1990DV, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 2/76
Abschaffung des erlaubnisfreien Aufenthalts für türkische Kinder gerechtfertigt
Leitsatz
1. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren.
2. Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Person des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen.
3. Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu: , Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.