Unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes als grobes Verschulden des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitteilt oder nachweist. Dies gilt umso mehr, wenn ausdrückliche Nachfragen einer Familienkasse nicht beantwortet werden. 2. Für die Prüfung, ob ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, ist nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen. 3. Legt ein im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch nicht fachkundig beratener Kindergeldberechtigter eine Schulbescheinigung des Kindes nicht innerhalb der Einspruchsfrist vor, muss nicht zwangsläufig ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Zusammenhang mit der für die Kindergeldfestsetzung nachträglich bekannt gewordenen Tatsache anzunehmen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 91 Nr. 4 BFH/NV 2015 S. 491 Nr. 4 ZAAAE-85671