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BFH Urteil v. - IV R 59/11

Gesetze: GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 3, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, UmwStG § 18 Abs. 4

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu erfassender Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerpflichtig

Leitsatz

Der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung erfasst auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu behandeln sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 520 Nr. 4
StBW 2015 S. 365 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2015 S. 275
DAAAE-85674

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