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BFH Urteil v. - VII R 3/12

Gesetze: ZK Art. 50, ZK Art. 203 Abs. 1, ZK Art. 203 Abs. 3, ZK Art. 236, ZK Art. 239, ZK Art. 213, EWGV 2913/92 Art. 50, EWGV 2913/92 Art. 203, EWGV 2913/92 Art. 236, EWGV 2913/92 Art. 239, EWGV 2913/92 Art. 213

Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren; Entnahme von Waren aus der zollamtlichen Überwachung; Antrag auf Erstattung der entrichteten Abgaben

Leitsatz

1. Werden in das Zollgebiet verbrachte Waren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet und überlassen, befinden sie sich (trotz ihres unveränderten Aufenthaltsorts im Verwahrungslager) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung.
2. Werden diese Waren nicht zu ihrem Bestimmungsort transportiert, sondern bleiben im Verwahrungslager, werden sie der zollamtlichen Überwachung entzogen. Der Hauptverpflichtete des Versandverfahrens wird dadurch der Schuldner der durch die Entziehung entstandenen Einfuhrabgaben.
3. Einfuhrabgaben, die in Unkenntnis ihres vorangegangenen Entstehens wegen Entziehung aus zollamtlicher Überwachung erst anlässlich ihrer Überführung in den freien Verkehr erhoben und entrichtet worden sind, sind dem zu Unrecht gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in Anspruch genommenen Zollschuldner zu erstatten. Sie können nicht dem nach Art. 203 Abs. 3 ZK in Anspruch zu nehmenden Zollschuldner aus Billigkeitsgründen erlassen bzw. erstattet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 540 Nr. 4
HFR 2015 S. 519 Nr. 5
RAAAE-85678

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