Richtlinienkonforme Auslegung des § 19 TabStG; aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht überholt
Leitsatz
1. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist § 19 TabStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG auch eine Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat. 2. Da sich dieses Auslegungsergebnis lediglich auf die tabaksteuerrechtlichen Folgen der vorgenommenen Handlungen bezieht, ist mit einer solchen Deutung keine Entscheidung darüber getroffen, ob § 19 TabStG im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 374 AO aus strafrechtlicher Sicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. 3. Die BGH-Entscheidung vom 1 StR 635/09 ist zumindest aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht als überholt anzusehen. Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht.